Zur Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub
25.03.2021
Eine einvernehmliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung von Resturlaub in einem gerichtlichen Vergleich erfasst nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos. Das ist nur dann der Fall, wenn im Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es ist ratsam, hier genau zu formulieren. Vorzugsweise sollte klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer zunächst in einem genau definierten Zeitraum unter Gewährung restlicher Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird und danach widerruflich zum Ausgleich etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich. Eine solche Unterscheidung ist wichtig, weil sich eine Erkrankung des Arbeitnehmers während der Freistellung unterschiedlich auswirkt: Erkrankt der Mitarbeiter während des Urlaubs (also während der unwiderruflichen Freistellung), bleiben ihm die Urlaubstage erh alten. Es besteht dann die Möglichkeit, nach Ablauf des ursprünglichen Urlaubszeitraums erneut eine unwiderrufliche Freistellung mit Anrechnung auszusprechen, um den Urlaubsanspruch vollständig zu erfüllen. Erkrankt der Arbeitnehmer nach dem Urlaub (also während der widerruflichen Freistellung), wird sein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich gleichwohl erfüllt.