Vorsicht bei der Einziehung von GmbH-Anteilen!
GmbH-Satzungen sehen in der Regel die Einziehung von Geschäftsanteilen - mit oder ohne Zustimmung des Gesellschafters - vor. Je nach Konstellation und Grund für die Einziehung stehen dieser im Einzelfall Abfindungsansprüche gegenüber, die deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Anteils liegen. Ein Rückgriff auf eine solche Möglichkeit muss in der Praxis sehr sorgfältig geprüft werden. Unerwartete Gefahren lauern hier nämlich im Erbschaftsteuerrecht. Dieses sieht vor, dass der Unterschied zwischen Anteilswert und Abfindung als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters an die Verbleibenden anzusehen ist. Ein subjektiver Schenkungswille ist nicht notwendig, ebenso wenig muss es sich um eine echte Zwangseinziehung handeln - letzteres hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt. Da in diesen Fällen auch keine Betriebsvermögensbegünstigung gewährt wird, können sich aus scheinbar unkomplizierten Anteilseinziehungen hohe und vor allem überraschende Erbschaftsteuerzahlungen ergeben. Diesen kann ex post nur noch im Rahmen von Bewertungsdiskussionen begegnet werden. Andererseits sind in aller Regel erbschaftsteuerliche Folgen ganz zu vermeiden, wenn die Problematik rechtzeitig erkannt und statt der Einziehung einvernehmlich ein anderer Weg gewählt wird.