Vertragsbeziehung zu einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft schließt Sozialversicherungspflicht nicht in jedem Fall aus!
01.10.2023
In Zeiten des Fachkräftemangels sind Unternehmen immer mehr auf die Unterstützung von Freelancern und anderen Dienstleistern angewiesen. Oftmals handelt es sich dabei um Einzelkämpfer, die statt in einem Angestelltenverhältnis über Verträge mit einer eigenen Ein-Personen-GmbH tätig werden. In solchen Fällen müssen sich Unternehmen trotzdem die Frage stellen, ob nicht doch Sozialversicherungspflicht bestehen könnte, auch wenn die Vertragsbeziehung rechtlich gar nicht zu einer natürlichen Person, sondern beispielsweise zu einer GmbH besteht.
Entscheidendes Kriterium bei der Abgrenzung ist die persönliche Abhängigkeit des Freelancers bzw. der Dienstleister vom Arbeitgeber. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb besteht eine solche Abhängigkeit, wenn die Person in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrechten des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Eine selbständige Tätigkeit ist durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Die Vertragsbeziehung kann in der Praxis mit einer natürlichen Person oder aber auch mit einer Kapitalgesellschaft als Auftragnehmer bestehen. Das Bundessozialgericht hat nun in drei Revisionsverfahren entschieden, dass auch dann Sozialversicherungspflicht bestehen kann, wenn die Verträge mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft geschlossen wurden, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die für das Unternehmen tätige Person ist. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.