Verrechnungspreise: Steckenpferd der Auslands- Betriebsprüfung
08.06.2021
Unternehmen(sgruppen), zu denen Gesellschaften oder Betriebstätten im Ausland gehören, müssen nachweisen, dass die grenzüberschreitende Einkunftsabgrenzung angemessen und fremdüblich ist. Dazu dient die so genannte Verrechnungspreisdokumentation. Grundsätzlich ist eine solche als Nachweis der Fremdüblichkeit vom Finanzamt ausdrücklich anzufordern und muss nicht vorgehalten werden. Einer entsprechenden Aufforderung hat der Steuerpflichtige innerhalb von 60 Tagen nachzukommen. Mittelständische Unternehmensgruppen konnten im Falle eines überschaubarem Auslandsengagement bisher innerhalb dieser Zeit meist in ausreichendem Maße reagieren. Aktuelle Erfahrungen zeigen jedoch eine ganz erhebliche Verschärfung der Anforderungen zum Nachweis der Fremdvergleichs, die ohne konstante Dokumentation der Transaktionen nachträglich kaum so zu erfüllen sind, dass Betriebsprüfungen mit zufriedenstellendem Ergebnis abgeschlossen werden können.
Diese Tendenz zeigt sich nun auch in den aktuellen Verwaltungsgrundsätzen der Finanzverwaltung. Fortan sind Steuerpflichtige angewiesen, sämtliche Verrechnungspreismethoden zu prüfen, um letztendlich die geeignetste Methode vorweisen zu können. Weiter wird die Beweisvorsorgepflicht auf elektronische Medien ausgeweitet. Gleichzeitig erhält die Finanzverwaltung umfassendere Befugnisse zur Einkommenskorrektur.
Die Notwendigkeit, Verrechnungspreise fortlaufend auf Angemessenheit zu überprüfen und zu dokumentierten, gewinnt damit noch weiter an Dringlichkeit. Selbst bei umfassender Dokumentation und Nachweisen zum Fremdvergleich sind Diskussionen mit der Finanzverwaltung nicht auszuschließen - wird "Fremdüblichkeit" doch in den allermeisten Fällen eine subjektive Komponente beinhalten. Gezielte und frühzeitige Überlegungen sowie ordentliche Dokumentation bei der grenzüberschreitenden Preisgestaltung bewahren aber jedenfalls vor dem Vorwurf, nicht sorgfältig genug agiert zu haben. Im Zweifel ebnet das den Weg, auch in einen Streit mit der Betriebsprüfung einzutreten, ohne dass alle Argumente mit formalen Punkten vom Tisch gewischt werden.