Verlustbehandlung nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz
30.09.2020
Die COVID-19-Krise hat verschiedene Reaktionen im steuerlichen Bereich hervorgerufen. Neben der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze findet sich im Zweiten CoronaSteuerhilfegesetz die temporäre Verbesserung des Verlustrücktrags bei Einkommen- und Körperschaftsteuer. Für die Gewerbesteuer gibt es diese Möglichkeit hingegen nicht.
Erhöhung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag
Durch die gesetzliche Regelung ist der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag im Zeitraum 2020 und 2021 um 4 Mio. € auf 5 Mio. € erhöht worden. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Höchstbetrag entsprechend auf nunmehr 10 Mio. € gestiegen.
Anpassung von Vorauszahlungen für den Vorauszahlungszeitraum 2019
Um einen möglichen Verlustrücktrag aus 2020 im Jahr 2019 vorwegzunehmen und frühzeitige Liquiditätswirkung zu erzielen, wurde eine rückwirkende pauschale Minderung um 30 % des für die Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte eröffnet. Diese ist auf Antrag zwingend zu gewähren. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind jedoch herauszurechnen. Vorausgesetzt wird hierbei, dass bereits die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Ein höherer Prozentsatz als 30 % ist möglich, wenn ein voraussichtlich höherer Verlust nachgewiesen werden kann.
Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020
Analog zur Anpassung der Vorauszahlungen kann auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % oder mit Nachweis auch ein höherer Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Die genannten Vorgaben zur Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten auch hier.
Fazit
Durch den angehobenen Höchstbetrag für den Verlustrücktrag sind signifikante Rückerstattungen von bereits gezahlten Steuern möglich, wenn 2019 noch positive Einkünfte erzielt wurden. Das sorgt für einen kurzfristigen Liquiditätseffekt beim Unternehmen. Die langfristige steuerliche Verarbeitung der COVID-19-Krise wird jedoch trotzdem in vielen Fällen vom Verlustvortrag bestimmt werden. Die sogenannte Mindestbesteuerung wird hier vielfach nachteilig wirken. Bisher ist aber kein Eingreifen des Gesetzgebers ersichtlich, was mittelfristig aber wünschenswert wäre.