Verlängerte Umwandlungsfristen noch bis Ende 2021
24.03.2021
Im Umwandlungsgesetz (UmwG) gilt für verschiedene Umwandlungsvorgänge, dass der Anmeldung zur Umwandlung eine Bilanz beigefügt werden muss, die nicht älter als acht Monate ist. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, konnte die Anmeldung bis zum 31.08. gestellt werden, wenn die Umwandlung handelsrechtlich rückwirkend zum 01.01. stattfinden soll. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der 8-Monats-Zeitraum entsprechend anzuwenden. Diese Möglichkeit erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit.
In Ansehung der mit dem Lockdown verbundenen organisatorischen Erschwernisse wurde verfügt, dass es abweichend davon für die Zulässigkeit der Eintragung genügt, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Dies gründete im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Frist für Hauptversammlungen von acht auf zwölf Monate ausgedehnt worden ist und virtuelle Versammlungen forciert worden sind. Bisher wurde diese Fristausweitung jedoch auf Anmeldungen beschränkt, die im Jahr 2020 vorgenommen worden sind. Dies wurde nun auf das Jahr 2021 ausgeweitet.
Eine Umwandlung, die bis zum 31.12.2021 angemeldet wird, darf auf einer Bilanz basieren, deren Stichtag höchstens 12 Monate zurückliegt.