Vergünstigungen für Arbeitnehmer zur Mitarbeitermotivation nutzen
15.04.2020
Das deutsche Lohnsteuerrecht ist kleinteilig, unübersichtlich und an vielen Stellen streitanfällig - andererseits aber politisch auch viel beachtet. Es kommt daher regelmäßig zu Anpassungen, die Arbeitgeber im Auge haben müssen. Bei allem Verwaltungsaufwand, den die komplizierten Regelungen verursachen, darf aber nicht vergessen werden, dass eine Vielzahl der Regelungen gut geeignet ist, den Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsgünstig etwas zukommen zu lassen. Arbeitnehmer kennen und schätzen diese Vorteile - nutzen daher auch Sie die Regelung zur Mitarbeitermotivation. Ab 2020 gibt es verschiedene Neuerungen, die Sie kennen sollten.
Im Zuge des Klimaschutzpaketes 2030 wurden zusätzliche Begünstigungsregelungen für Elektrofahrzeuge beschlossen. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig durch eine Ermäßigung bei der Besteuerung profitieren. Seit Beginn 2020 müssen Fahrer von E-Autos ihre privaten Fahrten nur noch mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern, sofern der Bruttolistenpreis unter 40.000 EUR liegt. Diese Begünstigungsregelung gilt auch für Elektrofahrräder sowie Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter), die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind.
Zur Förderung der Nutzung von Fahrrädern wurde darüber hinaus beschlossen, dass bei Übereignung eines unentgeltlich oder verbilligten Dienstfahrrads durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil mit lediglich 25% pauschal besteuert werden kann. Hierbei musst die Übereignung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Für betriebliche Gesundheitsleistungen, welche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern anbieten oder bezuschussen, wurde 2020 der steuerliche Freibetrag von ursprünglich 500 EUR auf 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr erhöht. Die gesetzlichen Neuregelungen begünstigen zudem die Weiterbildungen von Arbeitnehmern. Neben den Kosten für arbeitsplatzbezogene Fort- und Weiterbildungen sind nun auch Schulungen, die der individuellen Beschäftigungsfähigkeit dienen, steuerfrei. Hierzu zählen beispielsweise Sprach- und Computerkurse. Schließlich gelten für Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern seit diesem Jahr neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Bei einer Abwesenheit von über acht Stunden gilt eine Pauschale von 14 EUR. Die Pauschale für Auswärtstätigkeiten von 24 Stunden wurde auf 28 EUR angehoben. Auch hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2020 den Begriff der Sachbezüge definiert. Dies betrifft insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gutscheinkarten, welche ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer überlässt, unter die monatliche Freigrenze von 44 EUR fallen. Demnach liegt bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, ein Sachbezug vor, welcher bis zu einem Wert von 44 EUR steuerfrei gewährt werden kann. Dies gilt nur, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Hier dürfte für jeden etwas dabei sein! Beachten Sie aber, dass das Lohnsteuerrecht dynamisch ist - häufig stehen sich günstige Gerichtsurteile und verschärfende Gesetzesänderungen gegenüber.