Veräußerungsgewinn für häusliches Arbeitszimmer ist steuerfrei
05.10.2021
Während die Veräußerung einer vermieteten Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, kann die selbst genutzte Wohnimmobilie unabhängig von einer Mindesthaltedauer grundsätzlich steuerfrei veräußert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und stellte sich damit gegen die Ansicht des Finanzamts.
Geklagt hatte eine Pädagogin, die sich in Ihrem Wohneigentum ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Den Unterhalt des Raums machte sie regelmäßig als Werbungskosten geltend. Bei Verkauf der Wohnung erzielte sie – bezogen auf die Grundfläche des Arbeitszimmers – einen Gewinn in Höhe von knapp 11.000 Euro. Diese Summe besteuerte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Zu Unrecht, wie der BFH befand, denn der Gesetzgeber wolle Spekulationsgewinne versteuern, nicht aber den aus einem Wohnsitzwechsel entstandenen Veräußerungsgewinn.
Aber Achtung, das Urteil ist nicht auf Steuersachverhalte mit für betriebliche Zwecke genutzte Arbeitszimmer übertragbar. Dies ist z. B. bei Gewerbetreibenden oder Selbständigen der Fall. Hier gilt unverändert, dass ein Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Ein häusliches Arbeitszimmer gehört in diesem Fall zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies kann bei Verkauf des Wohneigentums teuer werden. Denn für den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn werden Einkommensteuer sowie bei Gewerbetreibenden auch Gewerbesteuer erhoben und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung innerhalb oder außerhalb der 10-Jahres-Spekulationsfrist erfolgt. Nur wenn der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Immobilienwert unter 20 Prozent des Gesamtwerts der Immobilie liegt und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt, kann das Arbeitszimmer wie Privatvermögen behandelt werden, für das dann die 10-Jahresfrist gilt.