Update: (Immobilien-)GmbH zur Vermögensverwaltung
Aus Gründen der Rechtsformneutralität hat der Gesetzgeber, wie schon in unserer Ausgabe 8/2020 berichtet, vermögensverwaltenden Immobilien-GmbHs die sogenannte Gewerbesteuerkürzung ermöglicht. Mittels dieser Regelung kann ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes beschränkt, den daraus erwirtschafteten Gewerbeertrag auf Antrag vollständig von der Gewerbesteuer ausnehmen. Auf Ebene der Gesellschaft führt das zu einer Ertragsteuerbelastung in der GmbH von lediglich 15,875 %.
Ab dem Erhebungszeitraum 2021 wurde nun der Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten erweitert: Im Hinblick auf die Stärkung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sind Einnahmen aus Stromlieferungen in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes unschädlich, sofern die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfolgt. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks ist hingegen nicht begünstigt. Zu beachten ist, dass die Einnahmen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sein dürfen. Zudem darf der Strom ausschließlich in das Netz eingespeist werden, an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden oder dem Selbstverbrauch dienen. Stromlieferungen an Dritte sind somit weiterhin schädlich und würden zur vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen.
Ferner ist mit der Gesetzesänderung ab dem Erhebungszeitraum 2021 grundsätzlich auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen möglich. Unschädlich sind nunmehr Einnahmen aus anderen unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit dem Mieter, sofern diese im entsprechenden Jahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sind. Somit sind nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der unschädlichen, aber weiterhin der Gewerbesteuer unterliegenden Tätigkeiten auch Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erfasst.