Unbegrenzter Werbungskostenabzug für das Home-Office in der Corona-Krise?
20.05.2020
Ein vollständiger Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ist im Allgemeinen nur möglich, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Bei unregelmäßigem Home-Office wird der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin überwiegend im Büro des Arbeitgebers tätig. In dem Fall kommt höchstens ein Abzug bis zu 1.250 EUR im Jahr in Betracht, aber auch nur dann, wenn dem Arbeitnehmer - zumindest an den betroffenen Tagen - kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei einer Corona-bedingten betrieblichen Verpflichtung zur Arbeit im Home-Office, steht kein Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung. Daher sollte für die anfallenden Aufwendungen in diesem Zeitraum zumindest ein Werbungskostenabzug bis zur Höhe von 1.250 EUR, gegebenenfalls aber auch vollständig, möglich sein. Die Abzugsmöglichkeiten bestehen laut aktuellen Vorschriften jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer über ein steuerrechtlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügt. Die Arbeit am heimischen Esstisch eröffnet dagegen keine Abzugsfähigkeit.