Steuerpflicht einer Mieterabfindung
02.12.2024
Zahlungen des Vermieters an den Mieter für die vorzeitige Aufgabe von Mietrechten, wie z. B. des Besitzrechts oder Mieterschutzes, unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung als sonstige Einkünfte. Dies gilt auch, wenn die Zahlung im Vertrag eine andere Bezeichnung erhält. Ein kürzlich erlassenes Urteil des Finanzgerichts München bestätigt diese Regelung. Im entschiedenen Fall ging es um eine Zahlung, die ursprünglich als „Umzugsbeihilfe“ deklariert wurde, jedoch nach Ansicht des Gerichts wirtschaftlich eine Abfindung für die Aufgabe von Mietrechten darstellte. Entscheidend für die steuerliche Einordnung ist die tatsächliche wirtschaftliche Wirkung der Zahlung, nicht die gewählte Bezeichnung. Wenn die Zahlung den Verlust von Mietrechten kompensiert, handelt es sich um eine steuerfreie Abfindung, unabhängig davon, wie sie im Vertrag genannt wird. Das Urteil bekräftigt, dass solche Zahlungen nicht als steuerpflichtige Einkünfte betrachtet werden.