Steuerliche Spielregeln für die Überlassung von Jobrädern
05.10.2022
Wer mit dem Rad fährt, tut etwas für seine Gesundheit und die Umwelt. Auch finanziell ist die Überlassung attraktiv.
Erwerben Arbeitgeber ein Jobrad, stellen sämtliche betrieblich veranlassten Kosten Betriebsausgaben dar. Kostet das Rad nicht mehr als 952 € brutto, können diese sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, anderenfalls sind diese über sieben Jahre abzuschreiben. Arbeitgeber, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und ihren Arbeitnehmern ein Rad überlassen, dürfen die Vorsteuer aus der Eingangsrechnung abziehen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung durch den Arbeitnehmer in Höhe des Händlerpreises der Umsatzsteuer. Das gilt nicht, wenn der Listenpreis weniger als 500 € beträgt.
Die Überlassung des Rads stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises dar. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, reduziert die Zuzahlung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Einen besonderen Vorteil erzielen Arbeitnehmer, wenn ihnen das Rad erstmals nach dem 31.12.2019, aber vor dem 01.01.2031 überlassen wird. Als Arbeitslohn wird dann nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. Das Jobrad ist komplett steuer- und beitragsfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Diese Begünstigung ist bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmer kann außerdem trotz Jobrad für den Weg zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Kilometer und Tag als Werbungskosten geltend machen.
Übereignen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das überlassene Rad, wenden sie ihm einen Sachbezug zu. Die Finanzverwaltung gestattet bei Leasingverträgen, nach drei Jahren den Sachbezug mit 40 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Analog ist bei Anlagevermögen von einem Werteverzehr von 20 % pro Nutzungsjahr auszugehen. Unter diese Regelung fallen auch E-Bikes, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.