Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über einen Fall entscheiden, bei dem durch zivilrechtlichen Gesellschafterbeschluss der Gewinnanteil des Minderheitsgesellschafters ausgeschüttet und der des Mehrheitsgesellschafters in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wurde. Finanzamt und Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass auch dem Mehrheitsgesellschafter durch die Beschlussfassung im gleichen Jahr Einkünfte aus Kapitalvermögen zuflossen und erhöhte folglich die Kapitalerträge.
Der BFH entschied hingegen, dass dem Kläger mit Einstellung seiner anteiligen Gewinne in die personenbezogenen Gewinnrücklagen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zuflossen. Gründe sind insbesondere, dass im Urteilsfall der Beschluss zivilrechtlich wirksam war und durch diesen Beschluss keine Ausschüttungsansprüche des Klägers entstanden sind. Unerheblich ist, dass der Mehrheitsgesellschafter mittels weiterer Beschlüsse die Ausschüttung der Beträge aus den personenbezogenen Rücklagen jederzeit herbeiführen könnte. Das Urteil sichert den steuerlichen Umgang mit inkongruenten Gewinnausschüttungen weiter ab.