Steuergünstiger Mittagstisch mit dem Chef
Das regelmäßige Bewirten von Arbeitnehmern in Restaurants durch den Arbeitgeber ist als eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu werten und führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt nicht, sofern die Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet, wie z. B. bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen, bei der Beteiligung des Arbeitsnehmers an einer Bewirtung mit Geschäftspartnern oder bei einem „Belohnungsessen“ anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. Das gleiche gilt beispielsweise, wenn es sich um ein streng vertrauliches Gespräch mit dem Mitarbeiter handelt oder wenn die Besprechungsräume des Arbeitgebers kurzzeitig nicht genutzt werden können oder wenn andere überzeugende betriebliche Gründe vorliegen. Die Bewirtungskosten für die Mitarbeiter können in diesem Fall vom Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.