Rückschlag für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
30.09.2020
Erneut sehen wir uns an dieser Stelle gezwungen, uns zur Betriebsvermögensbegünstigung zu äußern. Gerade für mittelständische Unternehmen ist es von erheblicher Bedeutung, dass der Übergang auf die nachfolgende Generation ohne große Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer vollzogen werden kann. Die komplizierten Begünstigungsregelungen machen eine rechtssichere und steuergünstige Übertragung inzwischen allerdings vielfach unmöglich.
Ein Aspekt, der die Verschonung gefährdet, ist das sogenannte junge Verwaltungsvermögen. Dabei handelt es sich um schädliches Verwaltungsvermögen (vermietete Immobilien, Wertpapiere oder ein – vermeintlich – überschießender Bestand an Finanzmitteln u. Ä.), das dem Betriebsvermögen in den vergangenen zwei Jahren vor der Übertragung zugeführt wurde. Junges Verwaltungsvermögen ist ungeachtet etwaiger Schulden oder der Unschädlichkeitsgrenze für Verwaltungsvermögen in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen. Das wirkt sich auch auf die Prüfung der Grenze für die Anwendbarkeit der Optionsverschonung aus.
Die Intention des Gesetzgebers liegt auf der Hand: Unternehmer sollen nicht die Möglichkeit haben, vor einer Schenkung Privatvermögen auf das Unternehmen zu übertragen, um auch für dieses eine Begünstigung zu erlangen. Doch leider ist die gesetzliche Umsetzung handwerklich so miserabel erfolgt, dass auch rein unternehmerische Vorgänge wie die Umschichtung von Wertpapieren, Einlagen aus dem Betriebsvermögen in nachgeordnete Gesellschaften, Unternehmensneugründungen und -umstrukturierungen und ähnliche Vorgänge zu jungem Verwaltungsvermögen führen.
Die Finanzverwaltung vertritt hier schon länger eine harte Linie und setzt das Gesetz wortlautgetreu um. Bis vor Kurzem bestand die Hoffnung, dass die Rechtsprechung dem eine Absage erteilt und der eigentlichen Zielrichtung des Gesetzes größere Bedeutung beimisst. Diese Hoffnung hat der Bundesfinanzhof nun aber zunichtegemacht: Auch er ist der Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut nicht um eine Missbrauchsprüfung zu ergänzen ist. Damit stehen weiterhin auch ganz normale betriebliche Vorgänge im Risiko, junges Verwaltungsvermögen zu erzeugen.