Pflicht zur Einwilligung in Zusammenveranlagung
15.04.2020
Haben Ehegatten unterschiedliche hohe Einkommen, führt die Zusammenlegung in aller Regel zu einer merklichen Steuerersparnis. In der Regel ist es daher selbstverständlich, dass beide Ehegatten mit der Zusammenveranlagung einverstanden sind. Dies kann sich nach einer Trennung für frühere Jahre des Zusammenlebens aber ändern. Willigt der Partner mit dem geringeren Einkommen nicht in die Zusammenveranlagung ein, ergibt sich dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil, der in der Regel den anderen Partner trifft. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem solchen Fall nun entschieden, dass auch nach der Trennung in aller Regel die Verpflichtung besteht, in die Zusammenveranlagung für frühere Jahre einzuwilligen. Die Einwilligung könne dabei auch nicht von einem Ausgleich bisheriger Nachteile aus einer ungünstigeren Steuerklasse abhängig gemacht werden.