Neue Spielräume für unternehmenseigene Gästehäuser?!
04.12.2023
Unterhalten Unternehmen Beherbergungsmöglichkeiten für Gäste, die keine Arbeitnehmer sind, gilt für solche Gästehäuser ein gesetzlicher Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs, wenn sich diese nicht in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Unternehmens befinden, sondern beispielsweise in attraktiver, touristischer Lage. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Vermietung von Ferienapartments abzugsfähig sind, wenn diese an freie Mitarbeiter vermietet werden.
Der BFH entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Hierbei entscheidend war, dass der Steuerpflichtige im selben Gebäudekomplex Seminarräume angemietet hat und somit eine Betriebsstätte am Ort des Gästehauses vorhanden war. Auf das Aufsuchen der Betriebsstätte durch die beherbergten Gäste kommt es nicht an. Dies eröffnet Betreibern die Möglichkeit, durch die Schaffung einer Betriebsstätte am Gästehausort den Abzug von Aufwendungen zu erreichen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Gesetzgebung auf diese Entscheidung reagiert und ob Anpassungen in Betracht gezogen werden. Betreiber von Gästehäusern sollten die Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerliche Strategie anpassen.