Modernisierung des Körperschaftsteuerrecht: Was verbirgt sich hinter dem Optionsmodell?
08.06.2021
Am 24.03.2021 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Zwar erinnert die Abkürzung eher an eine Produktbezeichnung eines schwedischen Möbelherstellers, dennoch bringt das KöMoG einen Paradigmenwechsel mit sich. Es wird die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften in das Körperschaftsteuergesetz eingeführt. Damit wird es für Personengesellschaften möglich, obgleich zivilrechtlich „das Kleid“ der Personengesellschaft nicht gewechselt wird, steuerlich die Fiktion „als ob“ anzuwenden. Damit wird die Personengesellschaft steuerrechtlich so behandelt, „als ob“ sie eine Körperschaft sei. Im amerikanischen Steuerrecht ist dieser Ansatz schon immer unter dem Schlagwort "Check-the-Box" bekannt. In Deutschland kommt dies zumindest für steuerliche Zwecke einer Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft gleich, daher gelten die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend. Die erstmalige Nutzung dieser Option soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 möglich sein.
Im Falle einer Nutzung dieser Option gibt es jedoch einiges zu beachten. Da Personengesellschaft über kein Nennkapital verfügen, erfolgt für körperschaftsteuerliche Zwecke ein Zugang des steuerbilanziellen Eigenkapitals auf den Einbringungsstichtag zum steuerlichen Einlagekonto. Auf Ebene der einstigen Mitunternehmer einer Personengesellschaft hat das bisherige Sonderbetriebsvermögen vollständig in das Betriebsvermögen der steuerlichen Wahl-Kapitalgesellschaft überzugehen. Anderenfalls impliziert das Umwandlungssteuergesetz, dass die Einbringung einer erforderlichen Sachgesamtheit fehlt und die nicht eingebrachten Wirtschaftsgüter eine verdeckte Einlage darstellen.
Wichtig ist auch, dass mit der Option der Grundsatz der Fremdvergleichsüblichkeit zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zum Tragen kommt. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen mithin so vereinbart werden, wie fremde Dritte dies getan hätten. Dies mag für Mitunternehmer ungewohnt sein, da im Geltungsbereich des Sonderbetriebsvermögens Vereinbarungen grundsätzlich frei von solchen Beschränkungen sind. Weiterhin werden Tätigkeitsvergütungen an die Gesellschafter ab dem Optionsjahr den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet. Die Vermietung von Grundstücken oder anderen Wirtschaftsgütern gilt nicht mehr als Sonderbetriebsvermögen, sondern wird den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. den sonstigen Einkünften zugerechnet, sofern nicht die Grundsätze der Betriebsaufspaltung zum Tragen kommen.
Das Optionsmodell soll im Ergebnis eine vollständige Gleichstellung von Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften ermöglichen. Die Erwartung, die steuerliche Flexibilität von Personengesellschaft zukünftig mit dem günstigen Thesaurierungssatz der Körperschaften kombinieren zu können, ohne die komplexen und starren Regelungen der Thesaurierungsbegünstigung bemühen zu müssen, wird damit enttäuscht. Was bleibt, ist die "Umwandlung" der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, ohne zivilrechtlich umwandeln zu müssen. Das ist schon deshalb enttäuschend, weil der zivilrechtliche Umwandlungsprozess in den meisten Fällen das geringste Problem darstellt. Hinzu kommt, dass die angestrebte Gleichstellung im Kontext der vielfältigen steuerlichen Regelungen in den verschiedensten Steuergesetzen, für die nun weitere Sonderregelungen getroffen werden müssen, eine Mammutaufgabe darstellt, die der Gesetzesentwurf bisher nur sehr bedingt meistert.