Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
31.05.2022
Die Beteiligung an ausländischen Gesellschaften sind dem deutschen Finanzamt mitzuteilen. Die Mitteilungen sind dem Finanzamt mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten.
Die Finanzverwaltung hat sich nun erneut mit einem aktuellen Schreiben zur Umsetzung der Vorschrift ab 01.01.2022 geäußert, wobei die jüngste Verwaltungsanweisung einige ältere Schreiben ersetzt werden.
Nunmehr gilt, das mittelbare Beteiligungen dann mitzuteilen sind, wenn sie gleichzeitig durch den Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse miterworben wurden. In Bezug auf die für das Auslösen der Mitteilungspflicht relevante 150.000 Euro-Grenze gilt, dass diese gesellschaftsbezogen zu ermitteln ist.