Missglückter Hausverkauf an den geschiedenen Ehegatten
16.06.2023
Die Veräußerung von privaten Immobilien innerhalb einer 10-jährigen Veräußerungsfrist ist steuerpflichtig. Eine Ausnahme hiervon bilden Immobilien, die zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder in den beiden Jahren vor der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind. Eine zeitweilige Nutzung ist ausreichend, sofern das Haus in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist dabei auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlässt. Spätestens wenn jedoch das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat und der Kindergeldanspruch erlischt, ist die 10-jährige Veräußerungsfrist wieder zu beachten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Sonderregelung auch dann gilt, wenn ein Ehegatte vor der Veräußerung trennungsbedingt bereits aus dem Wohnhaus ausgezogen ist und der andere Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind weiterhin dort wohnen bleibt. Das Gericht kam dabei zum Ergebnis, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliegt, wenn der Ehegatte das Wohnhaus nicht mehr selbst bewohnt und die Wohnung nicht nur unentgeltlich seinem Kind überlässt, sondern darin auch die Kindsmutter bzw. der geschiedene Ehegatte wohnt. Eine Ausnahme konnte in diesem Fall auch nicht wegen Veräußerung aufgrund einer Zwangslage, wie z. B. eine Enteignung, angenommen werden. Eine Zwangslage liegt laut BFH nämlich nicht bei einem Notverkauf vor, mit dem eine drohende Teilungs- oder Zwangsversteigerung vermieden werden soll.
Im Streitfall führte die Veräußerung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Ehescheidung zur Steuerpflicht, weil das Wohnhaus 9 Jahre nach Anschaffung an den geschiedenen Ehegatten verkauft worden ist, der dort zusammen mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind wohnte. Im Falle anderer zeitlicher Abläufe oder ein Jahr später wäre die Veräußerung steuerlich nicht mehr beachtlich gewesen.