Mannheimer Modell: Wertguthaben als Brücke in den Ruhestand
05.10.2022
Im Rahmen von Personalentlassungen stellen Abfindungszahlungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein übliches Mittel dar. Trotz steuerlicher Begünstigung ist die Steuerbelastung auf die Abfindung regelmäßig sehr hoch. Insbesondere bei älteren Arbeitnehmern kann durch die Einbringung einer Einmalzahlung in ein Wertguthaben zur Finanzierung des Vorruhestands die Steuerbelastung unter bestimmten Voraussetzungen jedoch erheblich reduziert werden.
Als in das Wertguthaben einbringungsfähig gilt allerdings lediglich sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist aber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Erhält der Arbeitnehmer eine Sonderzahlung durch den Arbeitgeber unter Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses und dient das Wertguthaben zur Finanzierung einer Freistellungsphase, liegt möglicherweise der Zweck der Sonderzahlung darin, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, und steht nicht im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. Das hätte zur Folge, dass die Sonderzahlung als sozialversicherungspflichtig angesehen werden könnte. Zur Vermeidung einer sozialversicherungsbefreiten Abfindungszahlung sollte die Sonderzahlung also mit vergangenen Leistungen des Arbeitnehmers verknüpft werden.
Kommt man unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu einem sozialversicherungspflichtigen Entgelt, das in ein Wertguthaben eingezahlt wird und der Finanzierung einer Freistellungsphase dient, ergeben sich für den Arbeitnehmer verschiedene Vorteile. Zu nennen sind beispielsweise das Sammeln von weiteren Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die gegebenenfalls niedrigere Steuerbelastung auf die jährliche Auszahlung des Wertguthabens. Die Vorteile sollten die Nachteile aus der Sozialversicherungspflicht der Sonderzahlung überkompensieren.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig die Möglichkeit, das verbleibende Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.