Kleinere Photovoltaikanlagen: Liebhabereiantrag und aktuelle Anwendungsfragen
05.10.2022
Einkommensteuerlich relevant ist nur, was mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Tätigkeiten, die ohne eine solche Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (sogenannte „steuerliche Liebhaberei“), lösen keine Steuerpflicht aus und müssen nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Damit soll vor allem vermieden werden, dass aus privaten Interessen verursachte Verluste steuermindernd wirken. Insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung soll die steuerliche Liebhaberei bei kleineren Photovoltaikanlagen (bis 10 kW) auf Antrag und ohne weitere Nachweise angenommen werden können. Für diese Fälle stellt die Photovoltaikanlage kein Betriebsvermögen dar und hat damit keine ertragsteuerliche Relevanz.
Mit dem zwischenzeitlich überarbeiteten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021 wurde hinsichtlich der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise klargestellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solcher Antrag gestellt werden kann.
Im Folgenden soll aufgezeigt werden, in welchen Fällen die Vereinfachungsregelung greift:
Die Prüfung der Leistungsgrenze von 10 kW ist antragsteller-/betriebsbezogen zu prüfen. Bei Ehegatten kann jeder Ehegatte die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Daneben können Ehegatten für eine gemeinsam betriebene Photovoltaikanlage bis 10 kW ebenfalls die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen.
Für die Anwendung der Vereinfachungsregelung darf der Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, sofern der Strom in einem häuslichen Arbeitszimmer oder für die Aufladung eines privat genutzten Pkw verwendet wird.
Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag auf Liebhaberei bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) kann der Antrag nur noch bis zum 31.12.2022 gestellt werden.
Abschließend sei auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vom 14.09.2022 hingewiesen. Mit Wirkung zum 01.01.2023 sollen Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden von der Ertragsteuer befreit sein.