Keine Entgeltfortzahlungspflicht bei Betriebsschließung aufgrund eines Lockdown
In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig war. Aufgrund einer Allgemeinverfügung war das Geschäft der beklagten Arbeitgeberin geschlossen. Nach Auffassung der Arbeitnehmerin habe der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen und sei somit auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Während die Vorinstanzen noch die Auffassung vertraten, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko trage und insofern eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bejahten, erteilte das BAG dieser Rechtsauffassung nun eine Absage. Die Erfurter Richter begründeten das damit, dass die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung als Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage nicht dem Arbeitgeber als Betriebsrisiko zugeordnet werden kann. Vielmehr sei es Aufgabe des Staates, einen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Wie das BAG betonte, gelten auch für nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte keine anderen Regeln, auch wenn diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Es sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers, für derartige Regelungslücken im Sozialsystem einzustehen.