Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Steuerliche Folgen bedenken!
01.04.2024
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament in Form eines so genannten Berliner Testaments erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit unter Ehepaaren, die gemeinsam über ihren Nachlass verfügen möchten. Dabei verfassen die Eheleute gemeinsam ein Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder werden als Schlusserben eingesetzt. Sie erben damit erst, wenn auch der zweite Ehegatte verstorben ist.
Eine solche Testamentsgestaltung hat zur Folge, dass die Kinder im ersten Erbfall vom Erbe ausgeschlossen sind. Deshalb steht diesen jeweils ein Pflichtteilsanspruch zu. Bei mehreren Kindern kann es zur Problematik kommen, dass eines der Kinder seinen Pflichtteil geltend macht, die anderen Kinder jedoch darauf verzichten. Dennoch erben die Kinder anschließend im zweiten Erbfall zu gleichen Teilen. Deshalb wird in solchen Testamenten gerne die sogenannte "Jastrowsche Klausel" gewählt: Die Eltern gewähren mit dieser speziellen Formulierung den Kindern, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern, eine "Belohnung" in Form eines Vermächtnisses, welches mit dem Tod des Zweitversterbenden fällig wird. So können Ungerechtigkeiten zu Lasten der "braven" Kinder, die auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verzichtet haben, vermieden werden.
Doch bei dieser Klausel sind die erbschaftssteuerlichen Besonderheiten im Blick zu behalten. Der Vermächtnisanspruch entsteht bereits mit dem Tod des Erstversterbenden. Er wird als sogenanntes betagtes Vermächtnis jedoch erst mit dem Tod des Zweitversterbenden fällig. Das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten geht damit zunächst auf den überlebenden Ehegatten über. Dieser hat die gesamte Erbschaft zu versteuern und kann dabei insbesondere die betagten Vermächtnisse nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, da sie noch nicht fällig sind. Die Kinder, denen anschließend das Vermächtnis als Belohnung zusteht, müssen dieses sodann ebenfalls versteuern. Wird dagegen der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend gemacht, mindert dieser den steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehegatten und das Kind kann gegebenenfalls einen zusätzlichen Freibetrag nutzen.