Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden
16.06.2023
Zur Abmilderung der Folgen der Inflation hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Die Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug) und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
In der Berufspraxis kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Laut den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zur Inflationsausgleichsprämie ist in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Inflationsprämie kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), eine ausnahmsweise Abgeltung durch Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet, beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt. Die Inflationsausgleichsprämie kann allerdings dann nicht genutzt werden, wenn Überstunden regelmäßig bezahlt werden oder von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart ist, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.