Handlungsbedarf rechtzeitig erkennen: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
05.10.2021
Der Gesetzgeber hat das viel diskutierte Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) auf den Weg gebracht, welches für vertriebsorientierte Unternehmen einen umfassenden Regelungskatalog bereithält. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, wird in Zukunft die sorgfältige Vorbereitung auf Gesetzesänderungen einen immer größeren Aufwand für Gesellschaften mit sich bringen. Auch in diesem Fall ist eine langfristige Vorbereitung, insbesondere in Hinblick auf den Organisationsaufwand zu beachten.
Das LkSG hat die Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten zum Ziel; nicht nur innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs. Es erstreckt sich vielmehr auch auf Betriebe der Lieferanten.
Was bis zum Jahr 2020 mittels eines unverbindlichen "Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte" versucht wurde und mangels ausreichender Umsetzung erfolglos blieb, soll nun durch verbindliche Sorgfaltsstandards zu einer besseren Durchsetzbarkeit führen.
Das LkSG gilt für alle Unternehmen in Deutschland - unabhängig von ihrer Rechtsform - ab dem 01.01.2023 für Betriebe mit über 3.000 und ab dem 01.01.2024 mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Aber auch kleinere Unternehmen sind mittelbar betroffen: so kann ein Zulieferer durch ein gutes Compliance-Management-System, das die Pflichten dieses Gesetzes berücksichtigt, entscheidende Argumente bei der Vergabe von Aufträgen für sich verbuchen. Denn durch zuverlässige Zulieferer, die die Pflichten beachten, kann auch der Auftraggeber seinen Sorgfaltspflichten aus dem LkSG gerecht werden.
Das Gesetz sieht für die betroffenen Unternehmen einen weitreichenden Pflichtenkatalog vor, der von der Etablierung eines Risikomanagementsystems über die sorgfältige Berichterstattung bis hin zu Dokumentationspflichten reicht. Gerade im Hinblick auf diese Vielzahl an Einzelpflichten ist ein gut organisiertes Risikomanagementsystem unumgänglich. Dabei ist die Risikoanalyse kein einmaliger Prozess, sondern -in Abhängigkeit von Entwicklungsprozessen des Unternehmens - stets dynamisch. Mangels gesetzlicher Vorgaben, wie diese Analyse im Einzelnen abzulaufen hat, ist eine strukturierte Vorgehensweise unumgänglich. Das Fehlen von Erfahrungswerten und etablierter Rechtsprechung sowie weit auslegungsfähiger Gesetzesformulierungen erschweren die Einführung zusätzlich.