Grundsteuerreform und das Bundesmodell – Es bleibt spannend!
01.08.2024
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Aufgrund dessen wurde die Grundsteuerermittlung reformiert. Dazu gibt es ein sogenanntes, in Teilen recht pauschal vorgehendes, Bundesmodell, das von 11 von 16 Bundesländern genutzt wird. Ein vom Bundesmodel abweichendes Modell kommt unter anderem in Bayern zur Anwendung.
Die Umsetzung der Grundsteuerreform befindet sich mittlerweile auf der Zielgeraden. In den vergangenen Wochen und Monaten haben zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten. Ausstehend ist insbesondere noch die Umsetzung seitens der Kommunen, die noch keine Grundsteuerbescheide auf Basis der von den Finanzämtern festgestellten „neuen“ Werte erlassen und oftmals auch die ab dem Jahr 2025 geltenden Hebesätze noch nicht publik gemacht haben.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte Ende letzten Jahres deutlich ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells geäußert. Auf die Beschwerden der Finanzverwaltung hiergegen hatte sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) damit beschäftigt.
Gegenstand der aktuellen BFH-Beschlüsse waren die Bescheide zweier Grundstückseigentümer, die gerichtlich gegen diese vorgegangen waren, weil sie den mit Hilfe einer Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen ermittelten Grundsteuerwert für deutlich zu hoch hielten. Unter anderem wurden dabei schlechte Zugänglichkeit des Grundstücks beziehungsweise ein sehr schlechter Zustand des Hauses angeführt. In beiden Streitfällen kam der BFH nunmehr zu dem Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Grundstückseigentümer jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften, so das Gericht, müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Allerdings müssen die Betroffenen Abweichungen von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen, damit es am Ende auch zu einer Korrektur der Steuer kommt.
Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells mit diesen beiden aktuellen Beschlüssen des BFH noch nicht verbunden ist, zeigt sich doch zusehends, dass auch die Gerichte die Grundsteuerreform zumindest im Wege des Bundesmodells durchaus kritisch sehen. Zwar weicht Bayern mit seinem Modell zur Bewertung von Grundvermögen signifikant vom Bundesmodell ab, doch ist davon auszugehen, dass auch das bayerische Verfahren noch vom BFH und gegebenenfalls auch vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird.