Gestaltungsalternativen für die Beteiligung von Erben an Familienunternehmen
20.05.2020
Bei der Weitergabe von Anteilen an Familienunternehmen zeigen sich vielschichtige Probleme, die neben wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten vor allem durch familiäre Gesichtspunkte gekennzeichnet sind. Einerseits erweitert sich häufig die Anzahl der Erben von Generation zu Generation. Andererseits sind nicht alle Erben fähig oder willens, die Gesellschafterrechte zielführend im Interesse des Unternehmens auszuüben. Dennoch ist es meistens die Zielsetzung der vererbenden Generation, die Erben zu gleichen Teilen an den Unternehmensvermögen und dem künftigen Unternehmenserfolg zu beteiligen.
In dieser Situation, in der einzelne Erben zwar an dem Unternehmen beteiligt werden sollen, diese jedoch entweder nicht willens oder fähig sind, eine Gesellschafterposition zielführend auszuüben, eignen sich die Beteiligungsformen der sogenannten stillen Beteiligung respektive der sogenannten Unterbeteiligung.
Die stille Gesellschaft ist die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Anderen und ist in ihren Grundzügen im HGB geregelt. Durch eine stille Gesellschafterstellung kann eine Partizipation am Unternehmensergebnis erfolgen, ohne dass der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird, Zugriff auf das Vermögen des Handelsgewerbes hat oder eine persönliche Haftung eingeht. Demgegenüber kann eine Verlustbeteiligung, welche ohnehin auf die Höhe der Einlage beschränkt ist, gänzlich abbedungen werden. Still heißt die Gesellschaft, weil es sich um eine reine Innengesellschaft handelt, die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Da die gesetzlichen Vorschriften zur stillen Gesellschaft dispositiv sind, lässt sich diese sehr variabel ausgestalten.
Neben der stillen Gesellschaft kann sich eine Unterbeteiligung anbieten, die keine Partizipation an einer Gesellschaft vermittelt, sondern am Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters, dem sogenannten Hauptbeteiligten. Aufgrund des Fehlens expliziter gesetzlicher Regelungen lässt sich eine Unterbeteiligung weitgehend frei gestalten, jedoch ist für die Ausgestaltung einer Unterbeteiligung der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft maßgeblich.