Fristlose Kündigung nach falschem Sachvortrag im Arbeitsgerichtsprozess
30.09.2020
Versuchter Prozessbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Das gilt auch im Arbeitsgerichtsprozess. Arbeitnehmer, die im Prozess bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt machen, riskieren neben strafrechtlichen Konsequenzen auch die fristlose Kündigung ihres Arbeitsvertrags.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einem Urteil vom 22.01.2020 in erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass ein Arbeitnehmer eine nebenvertragliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis massiv verletzt, wenn er im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, durch wahrheitsgemäße Angaben einen Anspruch nicht durchsetzen zu können. Die vorsätzlich unwahre Sachverhaltsdarstellung in einem gerichtlichen Verfahren rechtfertige regelmäßig die außerordentliche Kündigung, da diese das notwendige Vertrauensverhältnis erheblich störe und der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen könne, dass der Arbeitgeber das hinnehmen werde.
Gerade in verfahrenen Kündigungsschutzprozessen kann sich die Entscheidung des LAG Nürnberg für Arbeitgeber als sehr hilfreich erweisen. Zwar hat auch das LAG Nürnberg in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass eine objektiv wahrheitswidrige Erklärung in einem Rechtsstreit nicht zwangsläufig zu dem Rückschluss führen müsse, dass sich der Erklärende auf unredliche Weise rechtliche Vorteile verschaffen wolle. Wenn der Arbeitgeber jedoch belegen kann, dass der Sachvortrag des Arbeitnehmers nicht nur nicht der Wahrheit entspricht, sondern wissentlich und willentlich erfolgte, kann er das zum Anlass für eine weitere (fristlose) Kündigung nehmen, mittels derer er seine prozessuale Lage verbessern kann. Denn eine solche weitere Kündigung, die unter Verweis auf das skizzierte Urteil des LAG Nürnberg ausgesprochen werden sollte, dürfte in vielen Fällen zumindest die Vergleichsbereitschaft des Arbeitnehmers nicht unerheblich erhöhen.