Finanzverwaltung rudert bei PV-Anlagen zurück
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Juni diesen Jahres eine steuerliche Vereinfachungsregelung für bestimmte Photovoltaikanlagen und Blockheizwerke (BHKW) erlassen. Es wurde geregelt, dass Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen bis 10 kW auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken sowie Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke bis zu 2,5 kW auf Antrag wegen Liebhaberei von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind.
In der Praxis gab es hinsichtlich dieses BMF-Schreibens vom 02.06.2021 zahlreiche Zweifelsfragen, weshalb sich das BMF in einem zweiten Schreiben vom 29.10.2021 umfangreicher geäußert hat.
So wurde nun klargestellt, dass ein Antrag im Falle eines Bestehens von mehreren Photovoltaikanlagen / BHKW nur gestellt werden kann, sofern die installierte Gesamtleistung aller Anlagen nicht mehr als 10 bzw. 2,5 kW beträgt. Auch wenn die Werkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzt wird, bleibt die installierte Leistung maßgebend. Alle Photovoltaikanlagen / BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden dabei einen einzigen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen für die Ermittlung der 10 bzw. 2,5 kW Grenze zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Darüber hinaus sind auch Anlagen, welche die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, einzubeziehen.
Weiterhin soll die Antragsmöglichkeit nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Mitunternehmerschaften bestehen. In Bezug auf die zeitliche Voraussetzung ist anzumerken, dass PV-Anlagen, welche vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden, frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer dieser Vereinfachungsregelung unterliegen können.
Alle vorgenannten Einschränkungen könnten jedoch demnächst für viele Photovoltaikanlagenbetreibern hinfällig werden. Die Bundesregierung wurde vom Bundesrat im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens aufgefordert, bereits ab 2021 eine (Ertrags-)Steuerbefreiung für die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 kW und aus BHKW mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 kW zu schaffen. Betroffene Steuerpflichtige könnten damit noch für dieses Jahr von weiteren steuerlichen Erleichterungen profitieren.