Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei umgekehrter Betriebsaufspaltung
01.04.2024
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können von einer Begünstigung bei der Gewerbesteuer profitieren, was besonders bei Kapitalgesellschaften zu einer attraktiven Besteuerung führen kann. Die erweitere Kürzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die grundbesitzüberlassende Gesellschaft Teil einer Betriebsaufspaltung ist.
Spannend in diesem Zusammenhang ist das Thema "Durchgriffsverbot" bei Kapitalgesellschaften. In 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) der bisherigen Auffassung, dass die personelle Verflechtung und damit eine schädliche Betriebsaufspaltung durch eine nur an der Besitzpersonengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft verhindert wird, widersprochen. Die Finanzverwaltung ist dem gefolgt und hat das sogenannte Durchgriffsverbot auch für Besitzpersonengesellschaften aufgegeben mit der Folge, dass diese analog zu Betriebspersonengesellschaften behandelt werden.
Nun ist ein weiteres ähnliches Verfahren beim BFH anhängig, allerdings zu einer grundbesitzüberlassenden Kapitalgesellschaft. Es geht um die Frage, ob die Überlassung von Grundbesitz durch eine Kapitalgesellschaft an ihre (mittelbaren) Anteilseigner eine Betriebsaufspaltung begründet (sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung).
Das Finanzgericht München als Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass der Besitzkapitalgesellschaft keine Beteiligungen ihrer Gesellschafter zuzurechnen sind und sie deswegen nicht an der Betriebspersonengesellschaft beteiligt sei, verneinte also das Vorliegen der personellen Verflechtung. Es hält somit am Durchgriffsverbot bei der Besitzkapitalgesellschaft fest. Das steht im Einklang mit der bisherigen Ansicht, dass bei der Grundbesitzüberlassung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften keine personelle Verflechtung vorliegt.
Momentan funktioniert diese Gestaltung. Fraglich ist nur, ob das so bleibt oder ob es auch hier zu einer Änderung der Rechtsprechung kommt, denn das aktuelle Verfahren ist zwar bei einem anderen Senat als das aus 2021 anhängig, dieser hat sich auf Anfrage jedoch der Auffassung des ursprünglichen Senats angeschlossen.