Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen und schädliches Verwaltungsvermögen - doch noch ein Hoffnungsschimmer!?
01.08.2023
Fast jeder Unternehmer dürfte sich inzwischen - zumindest am Rande, wenn nicht sogar ganz intensiv - mit den Regelungen zur erbschaftsteuerlichen Verschonung von betrieblichem Vermögen auseinandergesetzt haben. Wenn bei einer Schenkung alles gut gegangen ist, hoffentlich mit dem sehr erfreulichen Ergebnis, dass die Übergabe des Unternehmens an die nachfolgende Generation nicht oder jedenfalls nicht in übermäßigem Umfang mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet wurde. Ein Geschenk ist die Steuerverschonung aber nicht - vielmehr wirtschaftliche Notwendigkeit! Würde auf den Unternehmenswert in vollem Umfang Steuer erhoben, wäre diese in vielen Fällen kaum zu stemmen, schließlich sind unternehmerische Werte regelmäßig im Betriebsvermögen gebunden und bestehen gerade nicht in freier Liquidität. Gesetzliche Regelungen, die eine Begrenzung der Verschonung auf nach dem gesetzgeberischen Willen zu unterstützenden Unternehmen vorsehen und missbräuchliche Gestaltungen zur Begünstigung reinen Privatvermögens eindämmen sollen, sind dabei nachvollziehbar. Leider ist es dem deutschen Steuergesetzgeber nicht gelungen, pragmatische und in der Praxis mit überschaubarem Aufwand umzusetzende Regelungen zu finden. Auch die Finanzverwaltung zeigt vielfach eine sehr restriktive Haltung, die sich wenig an betriebswirtschaftlichen Realitäten orientiert. Lange lag deshalb die Hoffnung auf dem Bundesfinanzhof (BFH). In verschiedensten Verfahren musste dieser zu einzelnen überschießenden Regelungen Stellung beziehen, blieb dabei aber (wohl notwendigerweise) nah am Gesetzeswortlaut und eröffnete keinen Raum für betriebswirtschaftlich sinnvolle Auslegungen.
Das hat sich mit einem jüngst veröffentlichten Urteil nun aber geändert. Der ausdrücklichen Anweisung der Finanzverwaltung, geleistete Anzahlungen als im Grundsatz schädliche Finanzmittel in Form von "sonstigen auf Geld gerichtete Forderungen aller Art" zu behandeln, tritt der BFH - vollkommen zurecht - entgegen. Zumindest soweit Anzahlungen nicht für anderes schädliches Verwaltungsvermögen geleistet werden, handle es sich bei dieser Position nicht um Verwaltungsvermögen. Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Auffassung bisher nicht positioniert.
Zwar handelt es sich hier um einen Aspekt mit keiner allzu großen Breitenwirkung, aber der BFH zeigt deutlich, dass für ihn eine Gesetzesauslegung auf betriebswirtschaftlich fundierter Grundlage maßgeblich ist. Das ist gut und lässt für zukünftige Verfahren hoffen!