Erbschaftsteuerbefreiung beim Familienheim - "Selbstnutzung" nicht vergessen!
Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch Eigentumswohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei auf Ehegatten und Kinder übertragen werden, wenn das sogenannte "Familienheim" vom Erberwerber zehn Jahre lang selbst genutzt wird. Soll ein Familienheim im Rahmen einer Schenkung auf den Erwerber übergehen, ist zu beachten, dass eine Steuerbefreiung nur für Übertragungen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern greift. Beim Erwerb von Todes wegen kann ein Familienheim zusätzlich zu Ehegatten auch auf die eigenen Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Enkel) bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen steuerbefreit übergehen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach Erbanfall in das erworbene Familienheim einzieht und dieses für zehn Jahre zu Wohnzwecken selbst nutzt. Wird diese Bedingung vom Erwerber nicht eingehalten, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil diesbezüglich nun entschieden, dass solche Gründe dann bestehen, wenn eine Selbstnutzung für den Erwerber objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es dem Erwerber aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder zumindest unzumutbar ist, das Familienheim zu bewohnen. So ist auch dann ein zwingender Grund gegeben, wenn ein Erwerber durch erhebliche Unterstützung und Pflegeleistungen im Familienheim zwar leben kann, dies jedoch solche Ausmaße annimmt, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung gesprochen werden kann. In diesem Fall ist es erbschaftsteuerlich unschädlich, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb des 10-Jahreszeitraums verlässt und das Objekt anschließend veräußert oder abreißen lässt. Nichtsdestotrotz hebt der BFH in seinem aktuellen Urteil stets das verfassungsrechtliche Gebot einer engen Auslegung dieser Vorschrift hervor. Es ist daher zumindest für Ehegatten zu empfehlen, das Familienheim im Rahmen einer Schenkung vorab dem anderen Ehegatten zu übertragen, da in diesem Fall die 10-Jahres-Frist gesetzlich nicht gefordert wird.