Deutschland zieht nach – das Gesellschaftsrecht auf dem Weg zur Digitalisierung
03.12.2021
Im Zuge der Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union hat nun auch der deutsche Gesetzgeber nachgezogen und am 10.06.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) erlassen, das mit Wirkung zum 01.08.2022 in Kraft tritt.
Im Fokus stehen insbesondere grundlegende Änderungen im Gesellschaftsrecht mit der Zielrichtung einer weitreichenden Digitalisierung. Ziel ist die Gewährleistung einer einfacheren Gründung von Gesellschaften und der Gleichschritt mit anderen Staaten in der effizienten Nutzung der Digitalisierung unter Wahrung der hohen deutschen Standards notarieller Beurkundungsverfahren.
Neben Onlineregisteranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Onlineanmeldungen für Zweigniederlassungen sieht das Gesetz vor allem Änderungen im GmbHG vor. Das DiRUG ermöglicht nunmehr die Onlinebargründung. Sowohl natürlichen als auch juristischen Personen des In- und Auslands wird dieser Weg ermöglicht, sofern sie sich durch ein Ausweisdokument, das eID-fähig ist und die Sicherheitsstufe „hoch“ aufweist, identifizieren lassen. Hierzu werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. So wird § 2 GmbHG künftig um einen dritten Absatz erweitert, der die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung gefasste Beschlüsse auch mittels Videokommunikation ermöglicht. Für die Unterzeichnung genügt die qualifizierte elektronische Signatur der an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Weiteren Strukturmaßnahmen bei der GmbH, beispielsweise Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen nach Eintragung, bleibt das Onlineverfahren allerdings weiter verwehrt.
Die Erwartung, mit anderen Ländern mitzuziehen und zeitgleich hohe Prüfstandards der vorsorgenden Rechtspflege nicht zu schwächen oder gar auszuhebeln, kann nur schwer erfüllt werden. Außerordentlich begrüßenswert ist jedoch, dass die technische Umsetzung von GmbH-Gründungen zukünftig im modernen Gewand der Digitalisierung möglich ist. Unabhängig davon bleibt das Gebot einer sorgfältigen und dezidierten Abwägung vertraglicher Inhalte, insbesondere mit Blick auf die zerstörerische Wirkung von Gesellschafterauseinandersetzungen, ohne vernünftiges Satzungsstatut.