Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO – BGH bestätigt ein umfassendes Auskunftsrecht
Die Datenschutz-Grundverordnung dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Interesse der Betroffenen liegt insbesondere der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO. Danach können Betroffene von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, z. B. Unternehmen oder Behörden, Auskunft darüber verlangen, welche Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. Das Recht auf Auskunft zielt darauf ab, den Überblick und die Kontrolle darüber zu behalten, welche persönlichen Daten verarbeitet werden. Wie umfassend diese Auskunft sein muss, sorgte immer wieder für Diskussion und Rechtsunsicherheit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich – entgegen der Hoffnung vieler auf eine praktikable Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs – nunmehr jedoch für einen sehr weitreichenden, uneingeschränkten Auskunftsanspruch ausgesprochen. Es wurde eine klärende – wenn auch für Unternehmen unerwünschte – Entscheidung gefällt, durch die sich Unternehmen in Zukunft weiter mit der präzisen Identifizierung von personenbezogenen Daten konfrontiert sehen werden. Während Artikel 15 Abs. 1 DSGVO noch einen überschaubaren Anspruch auf sogenannte Grundinformationen, z. B. Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Verarbeitung, gewährt, legt der Gesetzgeber den Verantwortlichen nach Artikel 15 Abs. 3 DSGVO die zusätzliche Pflicht auf, eine Kopie personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Einer Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf signifikante biografische Informationen und einer damit verbundenen Begrenzung unternehmerischer Obliegenheiten hat der BGH nun endgültig eine Absage erteilt. Im Gegenteil: Der BGH hat den Anspruch sogar noch ausgedehnt. Betroffene haben das Recht, ihren Auskunftsanspruch mehrfach geltend zu machen. Damit ist es mehr als kritikwürdig, dass die Pflicht zur Auskunft für solche Informationen besteht, die den Betroffenen längst zugänglich sind. Darüber hinaus können ausdrücklich auch interne Aktenvermerke sowie Notizen Gegenstand des Auskunftsrechts nach Artikel 15 DSGVO sein.
Es liegt auf der Hand, dass Reichweite und Aufwand solcher Auskunftsansprüche kaum in Relation zur voraussetzungs- und oftmals zusammenhanglosen Geltendmachung durch die Betroffenen stehen. Nicht grundlos hatte ein Großteil der Unternehmen deshalb für die Einschränkung des scheinbar uferlosen Artikel 15 DSGVO plädiert, um die Unverhältnismäßigkeit zu relativieren. Die Auswirkungen des Urteils für Unternehmen sind massiv – aber lösbar. Unternehmen müssen damit rechnen, dass sich Auskunftsansprüche grundsätzlich auf sämtliche personenbezogenen Daten beziehen. Mit Blick auf die gesetzlichen Fristen ist deshalb dringend anzuraten, Auskunftsansprüche umfassend vorzubereiten. Dazu gehört vor allem die Vorbereitung von Musterantworten für verschiedene Gruppen von Betroffenen, z. B. Kunden oder Arbeitnehmer, die dann entsprechend an den konkreten Antragsteller angepasst werden können.