Berliner Testament – Pflichtteil „gegen sich selbst“ kann Erbschaftsteuer sparen
26.11.2020
Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass erst nach dem Ableben des Letztversterbenden der gemeinsame Nachlass an die Kinder fallen soll. Beim Tod des Erstversterbenden erben die Kinder nichts. Damit wird der überlebende Ehegatte bestmöglich abgesichert. Allerdings entsteht durch die „Enterbung“ ein Pflichtteilsanspruch der Kinder gegen den länger lebenden Ehegatten, der aber in der Praxis meist nicht geltend gemacht wird, da die testamentarische Regelung entweder von den Kindern akzeptiert wird oder eine Pflichtteilsstrafklausel diese von der Geltendmachung abhält.
Verstirbt der länger lebende Ehegatte, erbt das Kind auch die Pflichtteilsschuld „gegen sich selbst“. Zivilrechtlich vereinigen sich Anspruch und Schuld und erlöschen. Steuerrechtlich kann die Geltendmachung des Pflichtteils dagegen nachgeholt werden. Die steuerlichen Nachteile des Berliner Testaments können so vermindert werden. Allerdings geht das nur in bestimmten Fällen: Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betont, dass die nachträgliche Geltendmachung nur möglich ist, wenn die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.