Begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen - keine Klarheit in Sicht!
15.04.2020
Seit 2016 gelten geänderte erbschaft- und schenkungsteuerliche Vorschriften für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen. Die Komplexität der Regelungen hat sich nochmals deutlich erhöht. In der Folge sind die für Unternehmen so wichtigen Begünstigungsregelungen kaum rechtssicher beherrschbar. Aufgrund vieler Zweifelsfragen wurden Äußerungen der Finanzverwaltung mit Spannung erwartet. Nachdem im Dezember letzten Jahres die Erbschaftsteuerrichtlinien veröffentlich wurden, sind nun die dazugehörigen Hinweise bekannt gegeben worden. Keineswegs aber sind damit jetzt alle Zweifelsfragen geklärt.
Allerdings sind einige beachtenswerte Hinweise dabei. So ist es bemerkenswert, dass eine umstrittene Regelung der Richtlinien, nämlich die mehrfache Erfassung von durchgereichten Einlagen als junge Finanzmittel im Konzern, durch ein kompliziertes Kürzungsverfahren in den Hinweisen neutralisiert wird. Warum nicht einfach die fragwürdige Richtlinienregelung "repariert" wurde, erschließt sich nicht. Jetzt besteht die Gefahr, dass der im Rahmen einer komplizierten Schattenrechnung zu ermittelnde Kürzungsbetrag gerade nicht dazu führt, dass die mehrfache Erfassung gänzlich vermieden wird. Gar nicht gelöst ist dagegen die Problematik, dass Gesellschafterforderungen im Sonderbetriebsvermögen für Zwecke der "90 %-Grenze" nicht zu kürzen sind. Die Hinweise bestätigen diese Regelung nochmals, die in der Praxis vielfach dazu führt, dass die Begünstigungen gar nicht mehr genutzt werden können.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann es sich dagegen positiv auswirken, dass die Hinweise im Gegensatz zur bisherigen Handhabung keine Verrechnung von positivem und negativem Betriebsvermögen mehr verlangen, wenn dies gleichzeitig übertragen wird. Dies führt dazu, dass für das Vermögen mit positivem Wert die Begünstigung gewährt wird, wohingegen Betriebsvermögen mit negativem Wert für eine Verrechnung mit anderem Vermögen zur Verfügung steht. Positiv für einige wenige Steuerpflichtige, die eine solche Konstellation vorzuweisen haben.
Auch die weiteren Regelungen lassen kaum eine klare Linie erkennen. Es bleibt daher zu hoffen, dass zumindest auf Ebene der Finanzämter eine Anwendung der Regelungen mit Augenmaß erfolgt, um Nachfolgen kleinerer und mittlerer Unternehmen nicht schlichtweg unmöglich zu machen.