Ausstieg aus der Sozialversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer immer schwieriger
Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Geschäftsführers ist ein komplexes Themenfeld und Dauerbrenner bei Sozialversicherungsprüfungen. Dafür muss das Beschäftigungs-verhältnis des Geschäftsführers dahingehend überprüft werden, ob dieser selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Diese Prüfung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Falls ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist, muss er in die Kassen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger einzahlen. Relevant für die Einstufung ist dabei regelmäßig, ob der Geschäftsführer Gesellschaftsanteile hält und wenn ja in welcher Höhe. Darüber hinaus sind auch Sperrminoritäten u. ä. im Gesellschaftsvertrag entscheidungserheblich.
Das Bundesozialgericht hat nun kürzlich in gleich drei Fällen entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt sind. Danach übt ein Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er aufgrund seiner Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzt, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen. Ausreichend dafür war weder ein Gesellschaftsanteil von 25% noch von 49%, da den Gesellschaftern in den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalten im Gesellschaftsvertrag eine erforderliche "echte" Sperrminorität fehlte. Im dritten Urteil führte ein Gesellschaftsanteil dreier Geschäftsführer von jeweils 20% ebenfalls jeweils zu einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Gesellschafter Ihre Kontrollrechte an einen Aufsichtsrat abgegeben hatten.
Für die Praxis bedeuten diese Urteile, dass bei Zweifeln, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ein optionales Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden sollte. Alternativ kann auch eine Statusfeststellung bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt werden.