Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Epidemie
15.04.2020
Das Bundesministerium für Justiz bereitet eine Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild dienen Regelungen anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016. Hiernach kam es für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht darauf an, dass Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auf den Auswirkungen der Katastrophe beruhten und ernsthafte Sanierungsverhandlungen geführt wurden. Sofern, womit zu rechnen ist, die neue Regelung sich hieran orientiert, müssen die Unternehmen die Kausalität der Corona-Epidemie für den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit belegen, damit die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt ist.
Geschäftsleiter dürfen außerdem gemäß § 92 II AktG und § 64 GmbHG nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung zur Vermeidung einer persönlichen Haftung grundsätzlich. keine Zahlungen mehr leisten. Ob es auch insoweit Lockerungen geben wird, bleibt abzuwarten. Bitten wenden Sie sich für aktuelle, laufende Informationen gerne an uns.