Aufteilungsgebot in der Umsatzsteuer auf dem Prüfstand des EuGH
01.08.2024
Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt ein Aufteilungsgebot in Hinblick auf Leistungen, für deren einzelne Bestandteile unterschiedliche Vorschriften gelten.
So besteht ein Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen: Nur die Übernachtung selbst unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (wie z. B. Frühstück, Parkplatzgestellung, W-LAN-Zugriff oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen) unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Das gilt selbst dann, wenn es sich wirtschaftlich gesehen um eine einheitliche Leistung handelt. Dieses Aufteilungsgebot kollidiert mit dem Grundsatz, dass unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen.
Während der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit die Auffassung vertrat, die bestehende Regelung sei unionsrechtskonform, zweifelt er mittlerweile daran und hat diese Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der EuGH muss entscheiden, ob der bisherige Vorrang des Aufteilungsgebots vor dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, wonach eine unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, unionsrechtskonform ist.
Im Zusammenhang mit einer analogen Fragestellung, nämlich dem Aufteilungsgebot für Betriebsvorrichtungen bei ansonsten steuerfreien Vermietungen hat der EuGH hinsichtlich der Vermietung eines Gebäudes samt den entsprechenden Betriebsvorrichtungen ("Putenstall") kürzlich bestätigt, dass eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf. Wendet man diesen Grundsatz auch auf Beherbergungsleistungen an, spricht viel dafür, dass der EuGH das bisher bestehende Aufteilungsgebot zu Fall bringen könnte. Folge wäre, dass die gesamte Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen würde. Einen ähnlichen Fall stellt die Vermietung von Pkw-Stellplätzen in Zusammenhang mit eine steuerfreien Wohnungsvermietung dar.
Es empfiehlt sich bei entsprechenden Sachverhalten vorsorglich gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch einzulegen (ggf. inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) und mit Hinweis auf die EuGH-Vorlage Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit könnte man für die Vergangenheit möglicherweise zu viel ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer erstattet bekommen. Bei Leistungen an Privatpersonen könnte das unter Berufung auf eine andere EuGH-Rechtsprechung sogar ohne Rechnungskorrektur erfolgen.