Arbeitnehmereinsatz im internationalen Konzern - Lohnsteuerrisiken beachten!
31.05.2022
Im Rahmen einer internationalen konzerninternen Arbeitnehmerentsendung ist es oftmals fraglich, in welchem Land der Lohnsteuerabzug für den entsandten Arbeitnehmer vorzunehmen ist. Im in der Praxis häufig auftretenden Fall, dass ein ausländisches Unternehmen (z. B. die Konzernzentrale) einen Arbeitnehmer für bestimmte Aufgaben und für einen fest vereinbarten Zeitraum in ein deutsches Unternehmen entsendet, kann das inländische Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in die Arbeitgeberstellung (wirtschaftlicher Arbeitgeber) des entsandten Arbeitnehmers eintreten. Es kommt zur Lohnsteuerabzugspflicht in Deutschland. Dies kann auch dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen unverändert bestehen bleibt.
Das inländische Unternehmen kann dann wirtschaftlicher Arbeitgeber sein, wenn es den Arbeitslohn für die vom entsandten Arbeitnehmer geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, d. h. wenn es den Arbeitslohn selbst, sei es in eigenem Namen, sei es im Namen des entsendenden Unternehmens, an den Arbeitnehmer auszahlt oder ihm dieser von dem entsendenden Unternehmen in Rechnung gestellt wird (auch im Rahmen einer Konzernumlage). Dies allein ist, wie der Bundesfinanzhof jüngst entschieden hat, allerdings nicht ausreichend. Weitere Voraussetzung für die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung ist zudem, dass der Einsatz des Arbeitnehmers beim inländischen Unternehmen in dessen Interesse erfolgt sowie der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des inländischen Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.
Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt bei Vorliegen aller zuvor dargestellten Voraussetzungen die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht.
Bei einer Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen von nicht mehr als drei Monaten besteht allerdings eine widerlegbare Anscheinsvermutung dafür, dass das inländische Unternehmen mangels Einbindung des Arbeitnehmers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Die Einstufung als wirtschaftlicher Arbeitgeber kommt auch dann nicht zum Tragen, sofern es sich bei der Weiterbelastung des Arbeitslohns um eine Vergütung für eine Dienst- oder Werkleistung des entsendenden Unternehmens handelt.