Arbeitnehmer als Markenbotschafter des Unternehmens
01.08.2023
Immer häufiger setzen Unternehmen beim Marketing auch Arbeitnehmer ein, die zu diesem Zweck auf ihren eigenen Social-Media-Accounts Inhalte zu ihrem beruflichen Alltag teilen. Solche Markenbotschafter, auch Corporate Influencer genannt, tragen dazu bei, dass ein authentisches Bild des Unternehmens nach außen transportiert wird. Zugleich helfen die bereits bestehenden Netzwerke des Influencers dabei, die Sichtbarkeit des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu erhöhen. Vorteile bringt dies auch im Hinblick auf den in allen Branchen um sich greifenden Personalmangel. Durch eine wertschätzende und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber wird zudem die Bindung des netzwerkenden Arbeitnehmers an das Unternehmen gestärkt.
Der Arbeitgeber sollte sich aber der damit einhergehenden Risiken bewusst sein und gegebenenfalls Verträge entsprechend gestalten. Was hier sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall und dabei insbesondere von der Intensität der Social-Media-Aktivitäten ab. Es besteht zum einen die Möglichkeit, eine Zusatzvereinbarung in den bestehenden Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zum anderen kann auch ein neues Vertragsverhältnis über eine selbständige Tätigkeit des Influencers begründet werden. Bei der ersten Variante ist ein besonderes Augenmerk auf die Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes zu richten. Zeiten der Interaktion, selbst wenn sie nach Feierabend erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Diese Variante birgt zudem ein höheres Haftungsrisiko. Für Verstöße des Arbeitnehmers, beispielsweise gegen das Urheberrecht oder Datenschutzvorschriften, haftet der Arbeitgeber über die Konstruktion des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei der zweiten Variante besteht jedoch die Gefahr der Scheinselbständigkeit.
Zur Minimierung der Haftungsgefahren sollten Corporate Influencer jedenfalls möglichst umfassend über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften informiert werden. Zu diesem Zweck können beispielsweise regelmäßige Schulungen im Bereich Social-Media-Recht angeboten werden.