Änderungen bei Vergütungen an ausländische darbietende Künstler und Vergütungen für Rechteüberlassungen
22.06.2021
Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) werden Teile des § 50d EStG in die Neuregelung des § 50c EStG überführt, wonach (auch weiterhin) ein Quellensteuerabzug trotz Freistellung durch §§ 43b, 50g EStG oder ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angeordnet wird. Bisher ermöglichten insbesondere die rechtzeitig beantragte und erteilte Freistellungsbescheinigung sowie das Kontrollmeldeverfahren ein Unterbleiben des Steuerabzugs.
Änderungen:
1. Ersetzung des Kontrollmeldeverfahrens des aktuellen § 50d Abs. 5 EStG bei Rechteüberlassungen durch eine Freigrenze, welche in § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG normiert wird.
- Vollständige Abschaffung des Kontrollmeldeverfahrens gemäß § 50d Abs. 5 EStG (a. F.).
- Einführung einer Freigrenze für Rechtevergütungen i. H. v. 5.000 EUR je Vergütungsgläubiger pro Jahr, soweit sie nach einem DBA in Deutschland nicht oder nur geringer besteuert werden dürfen.
- Ein Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Anwendung der Freigrenze ist nicht notwendig.
- Beim Betrag von 5.000 EUR handelt es sich um eine jährliche Freigrenze, sodass bei mehreren Zahlungen in einem Jahr eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat. Ein Überschreiten führt zur vollen Steuerpflicht (anders als das bei einem Freibetrag der Fall wäre).
Die Neuregelung des § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2021 zufließen - also für Zahlungen ab dem Jahr 2022.
2. Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung und Abgabe von Nullmeldungen
Anders als noch im Gesetzesentwurf vorgesehen, dürfen Freistellungsbescheinigungen weiterhin auf den Tag des Antragseingangs beim BZSt zurückdatiert werden. Dabei bleibt es allerdings auch dabei, dass trotz Antragstellung Abzugsteuer abzuführen ist, sofern die Freistellungsbescheinigung noch nicht eingegangen ist.
Das Gesetz regelt nun mit eindeutigem Wortlaut, dass auch bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung sowie der Nutzung der oben beschriebenen Freigrenze eine Meldung (Nullmeldung) ans BZSt erfolgen muss.