Internationales Steuerrecht
Änderungen bei der Abzugsteuer bei Vergütungen an ausländische Künstler und für Rechteüberlassung
03.08.2021
Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) werden Teile des bisherigen § 50d EStG in einen neuen § 50c EStG überführt. Grundproblem ist weiterhin, dass der deutsche Quellensteuerabzug trotz Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angeordnet wird. Bisher ermöglichten das Kontrollmeldeverfahren oder eine Freistellungsbescheinigung das Unterbleiben des Steuerabzugs.
Neuregelung:
1. Ersetzung des Kontrollmeldeverfahrens des bisherigen § 50d Abs. 5 EStG bei Rechteüberlassungen durch eine Freigrenze, welche in § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStGnormiert ist.
- Vollständige Abschaffung des Kontrollmeldeverfahrens.
- Einführung einer Freigrenze für Rechtevergütungen i. H. v. 5.000 EUR je Vergütungsgläubiger pro Jahr, soweit sie nach einem DBA in Deutschland nicht oder nur geringer besteuert werden dürfen.
- Ein konkreter Antrag bzw. eine Meldung an das BZSt zur Anwendung der Freigrenze ist nicht notwendig.
- Sobald der Vergütungsgläubiger z. B. aufgrund eines zweiten Vertrags die Freigrenze von 5.000 EUR überschreitet, ist der Steuerabzug in voller Höhe (d. h. auch für die erste Vergütung) einzubehalten.
2. Gültigkeit der Freistellungbescheinigung erst ab Ausstellung gemäß § 50c Abs. 2 S. 4 EStG.
- Eine Freistellungsbescheinigung entfaltet ihre Wirkung erst ab Ausstellung.
- Eine Rückwirkung auf den Eingangstag des Antrags beim BZSt - wie bisher - soll es danach nicht mehr geben.
- Die Freistellungsbescheinigung muss dem Vergütungsschuldner im Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung vorliegen, um auf den Steuerabzug verzichten zu können. Ein Nachreichen der Bescheinigung wurde ausgeschlossen.
- Die Bearbeitungsdauer des Freistellungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird in § 50c Abs. 2 S. 6 EStG auf maximal 3 Monate begrenzt, gerechnet vom Zeitpunkt an, an dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen (insbesondere Ansässigkeitsbescheinigung der Heimatfinanzbehörde des Vergütungsgläubigers!).
- Liegt im Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit der Vergütung noch keine Freistellungsbescheinigung vor, so hat der Steuerpflichtige den Steuerabzug an das BZSt zu melden und abzuführen.